Der Bundesgerichtshof hat in einer interessanten Entscheidung vom 20.01.2016 (Az.: VIII ZR 26/15) erneut das AGB-Recht im B2B-Bereich verschärft.

Der Gerichtshof hat sich dabei mit einer Vertragsstrafe befasst, die ein pharmazeutisches Unternehmen seiner Kundin auferlegen wollte. Das Unternehmen argumentierte u.a. damit, dass der Mustervertrag, der die Vertragsstrafe beinhaltete, keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen würde. Es fehle an einem gemäß § 305 Abs. 1 BGB erforderlichen „Stellen“ dieser Bedingungen. Dabei verwies das Unternehmen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 17.02.2010 (Az.: VIII ZR 67/09). Damals hatte das Gericht entschieden, dass es an einem „Stellen“ von Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlt, wenn deren Einbeziehung sich als Ergebnis einer freien Entscheidung desjenigen darstellt, der mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Es sei hierfür erforderlich, dass diese Partei in der Auswahl der in Betracht kommenden vorformulierten Bedingungen frei ist und Gelegenheit erhält, gegebenenfalls eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit der Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.

Das Unternehmen war der Meinung, es genüge den Anforderungen der Rechtsprechung, wenn es den Mustervertrag ihrer Käuferin mit dem Hinweis zusendet, ihr eventuelle Anmerkungen oder Änderungswünsche mitzuteilen.

Dies hat das Gericht abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass das Merkmal des „Stellens“ erfüllt sei, wenn die Formularbedingungen auf Initiative einer Partei in die Vertragsverhandlungen eingebracht und ihre Verwendung zum Vertragsabschluss verlangt werden. Der Wunsch einer Partei, bestimmte vorformulierte Vertragsbedingungen zu verwenden, sei grundsätzlich ausreichend. Das pharmazeutische Unternehmen könne sich nicht auf das Urteil vom 17.02.2010 berufen, da dieser Entscheidung besondere Umstände zu Grunde lagen. Den Parteien sei es damals um die Verwendung eines rechtlich einwandfreien Vertragsmusters und nicht um die Durchsetzung von bestimmten vorformulierten Bedingungen gegangen. Außerdem war dem Käufer die Möglichkeit eingeräumt worden, eigene Vertragsvorschläge einzubringen. Die war in dem vom Gerichtshof nun zu entscheidenden Fall gerade nicht vergleichbar. Der Kundin des pharmazeutischen Unternehmens war es gerade nicht gestattet, ein abweichendes Vertragsformular auszuwählen oder den Text der Bedingungen abzuändern. Damit war das Unternehmen als Verwender im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB zu qualifizieren.

Dem steht nicht entgegen, dass das Unternehmen behauptete, es sei uneingeschränkt bereit gewesen, auf Änderungswünsche ihrer Kundin einzugehen.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 20.01.2016 sein Urteil vom 17.02.2010 eingeschränkt. Damit weitet er den Bereich von Musterverträgen aus, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzustufen sind.

Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern sollen lediglich die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 20.01.2016 zusammenfassen. Ob der Vertragstext im jeweiligen Fall als AGB zu qualifizieren ist, bleibt letztendlich von den Umständen im Einzelfall abhängig.

BGH verschärft seine Rechtsprechung zum AGB-Recht im B2B-Bereich
Markiert in: