Das Landgericht Berlin (Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.04.2013 — 15 O 92/12) hat acht Vertragsklauseln für unwirksam erklärt, die Apple in einer „Datenschutzrichtlinie“ verwendet hat. Dem Urteil zufolge benachteiligen diese Regelungen Verbraucher unangemessen, da sie wesentliche Grundgedanken des deutschen Datenschutzrechts verletzten. Apple hatte zuvor für sieben weitere Klauseln „freiwillig“ strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben.

Das Urteil war am 08.05.2013 noch nicht rechtskräftig. Es ist offen, ob Apple gegen das Urteil Berufung einlegen und das Urteil am Ende Bestand haben wird. Dennoch kann man bereits heute sagen, dass Unternehmen ihre Regelungen zum Datenschutz, meist in einer so genannten Datenschutz-Richtlinie oder -Policy festgelegt, hinterfragen sollten.

Insbesondere bzgl. folgender häufig anzutreffender Regelungen wirft das Urteil des Landgerichts Berlin Fragen auf:

– Einwilligungen des Kunden, mit denen Kunden Unternehmen gestatten, ihre Daten zu nutzen, sind nur gültig, wenn dem Verbraucher bewusst sei, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Es ist deshalb besonderer Wert auf die Formulierung von Einwilligungserklärungen zu legen. Die Apple-Klauseln genügten den Anforderungen nicht und waren zu pauschal.

– Regelungen zur Zusammenführung von Daten mit Daten „verbundener Unternehmen“ sind kritisch. Eine solche Klausel erklärte das Gericht für unzulässig, da für Verbraucher unklar bleibe, welche Daten in welchem Umfang genutzt werden könnten.

– Die mit der Datenschutzrichtlinie eingeräumte Erlaubnis, Verbraucherdaten zu Werbezwecken an „strategische Partner“ weiterzugeben, obwohl unklar bleibt, um wen es sich hierbei handelt, überschreitet nach Auffassung des Gerichts das für die Vertragserfüllung erforderliche Maß der Datenverarbeitung.

– Die Erlaubnis zur Verwendung von „Standortdaten“ des Verbrauchers durch Apple wurde ebenfalls untersagt. Apple wollte die Daten nutzen, um für standortbezogene Dienste und Produkte zu werben. Das Gericht bezweifelte vor allem die ausreichende Anonymisierung der Daten.

Es handelt sich bei den beanstandeten Klauseln um Kernbestandteile vieler Datenschutzrichtlinien. Damit wird zu beobachten sein, ob das Urteil Bestand haben wird. Es bleibt zu hoffen, dass Apple eine Klärung durch den BGH herbeiführt.

Quelle: http://www.vzbv.de/11558.htm

Urteil im Volltext: http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Urteil_des_LG_Berlin_zur_Datenschutzrichtlinie_von_Apple.pdf

 

 

Datenschutzrechte von Apple-Kunden in Deutschland gestärkt
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