In den nächsten Monaten wird es soweit sein. Das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ – kurz „GeschGehG“ – wird inkrafttreten. Am 18. April 2018 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen entsprechenden Entwurf veröffentlicht, mit dem die EU-Richtlinie 2016/943 vom 08. Juni 2016 „über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“ umgesetzt werden soll.

Die sich daraus ergebenden Umstellungen für Unternehmen und Arbeitgeber sind gravierend. Die wohl größte Gefahr besteht darin, dass sich der Begriff des Geschäftsgeheimnisses geändert hat. Bislang war nach den einschlägigen Rechtsnormen für ein Geschäftsgeheimnis u.a. ein entsprechender „Geheimhaltungswillen“ maßgeblich, an den die Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen gestellt hat. Im Ergebnis galten damit bereits solche Informationen und Daten als Geschäftsgeheimnis, die nicht offenkundig waren und an deren Geheimhaltung von Seiten des Unternehmens ein wirtschaftliches Interesse bestand.

An die Stelle des Geheimhaltungswillens tritt mit dem neuen GeschGehG das Erfordernis von „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“. Der bisherige Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird damit faktisch erheblich erschwert, weil der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom Vorliegen „angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen“ abhängig sein wird. Sofern keine „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergriffen worden sind und auch kein anderweitiger Schutz, wie etwa durch das UrhG, besteht, werden die vertraulichen Geschäftsinformationen rechtlich schutzlos.

Daraus ergibt sich das Erfordernis vom Ergreifen tatsächlicher Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise durch die Einrichtung von Zugriffsbeschränkungen auf unternehmensinterne Daten und Geschäftsvorgänge. Darüber hinaus wird es Arbeitgebern wohl auch nicht erspart bleiben, ihre Mitarbeiter im Hinblick auf die entsprechenden Geheimhaltungsmaßnahmen gesondert zu schulen, um dem Kriterium der „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ gerecht zu werden. Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen auch durchgesetzt und eingehalten werden, bietet sich die Durchführung von Audits – auch bei Vertragspartnern wie z.B. Lieferanten – an.

Selbstverständlich müssen auch wirksame Geheimhaltungsvereinbarungen vertraglich vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für Geschäftsführerdienst- und Arbeitsverträge, sowie für Kooperations- und Lieferverträge. Die Details hierzu hängen selbstredend vom Einzelfall ab, bspw. ob Vertragsstrafen vereinbart werden (können) oder nicht, oder wie geheimzuhaltende Dokumente ausgetauscht werden können. Eine rechtlich ausgefeilte Vereinbarung ist damit unumgänglich, da ansonsten die vertraulichen Geschäftsinformationen rechtlich schutzlos sein können. Im Streitfall trifft das Unternehmen die Darlegungs- und Beweislast für das Ergreifen und Bestehen von „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“. Ein Rechtsstreit in Verbindung mit Geschäftsgeheimnissen wird daher für Unternehmen erheblich risikoreicher als bisher.

Das GeschGehG bringt einen weiteren völlig neuen Gesichtspunkt ins Spiel, der den Schutz von Geschäftsgeheimnissen erschwert. Eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen wird künftig am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemessen werden. So könnte ein Verpflichteter oder Vertragspartner ggf. einwenden, die von ihm begangene Verletzung der Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitsvereinbarung stelle keine allzu schwerwiegende Beeinträchtigung für das Unternehmen dar, weshalb die Geheimhaltung unverhältnismäßig sei.

Schließlich privilegiert der Gesetzesentwurf auch sog. „Whistleblower“. Die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses soll nämlich gerechtfertigt sein, wenn dies „zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines anderen Fehlverhaltens“ erforderlich ist und die aufdeckende Person „in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“. Auch der Begriff des „allgemeinen öffentlichen Interesses“ ist weit gefasst und damit derzeit nur schwer zu definieren.

Das neue „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ birgt für Unternehmen und Arbeitgeber also Handlungsbedarf, um auch in Zukunft einen effektiven Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse gewährleisten zu können.

Geschäftsgeheimnisse in Gefahr
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