In diesem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall ging es um das Angebot eines großen Internet-Webshops für eine Spielekonsole. Das Angebot wies weder darauf hin, dass die Umsatzsteuer im genannten Preis enthalten war, noch darauf, ob und ggf. in welcher Höhe Liefer- und Versandkosten anfallen. Das OLG Frankfurt sah hinsichtlich des Fehlens der Angaben zu den Liefer- und Versandkosten – wenig überraschend – einen Wettbewerbsverstoß (gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV). Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, sich über die tatsächlich anfallenden Liefer- und Versandkosten zu informieren. Fehle diese Möglichkeit, stelle dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der zu einem erheblichen Nachteil für die von der Norm geschützten Marktteilnehmer darstellt.

Das OLG Frankfurt verneint dagegen diesen erheblichen Nachteil für die fehlende Angabe darüber, dass die Mehrwertsteuer bereits im angegebenen Preis enthalten war. Es stellt unter Verweis auf die Versandkostenentscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04) klar, dass die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen in diesem Fall nicht gegeben sei.

Interessant ist die Entscheidung des OLG Frankfurt auch deshalb, weil sie der Klägerin, einer Wettbewerberin, den Erstattungsanspruch für die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zwar dem Grunde nach zugesteht, aber nur einen Gegenstandswert von 20.000,00 € angenommen hat . Ferner hat das OLG Frankfurt den Anwälten nur die Erstattung einer so genannten 1,3-fachen Geschäftsgebühr zugestanden, da die Angelegenheit nach Auffassung des Gerichts weder umfangreich noch schwierig war.

OLG Frankfurt zu Preisangaben und Gegenstandswert bei Abmahnungen
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