Die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis, dem ein neuer, aktueller Preis gegenüber gestellt ist, ist nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.06.2010 I-20 U 28/10) nicht wettbewerbswidrig (insb. nicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG, wie noch die erste Instanz entschieden hatte). Der Verbraucher erkenne ohne weiteres, dass es sich hierbei um einen früheren Preis des Anbieters handele.

Anm.: Kommen weitere Umstände hinzu, wie etwa bei Bundesgerichtshofs NJW 2005, 692, ist ggf. eine andere Beurteilung angezeigt.

Quelle: http://www.jurpc.de/rechtspr/20100158.htm

Preisangabe – Statt 49,95 € Nur 19,95 € –