Viele moderne Internetseiten verwenden den facebook-Button „Gefällt mir“. Fraglich ist, ob dies mit deutschem Recht konform ist, wenn zuvor keine Einwilligung des Users zur Datenübermittlung an facebook eingeholt wird. Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 14.03.2011 entschieden, dass jedenfalls ein Wettbewerber keinen Unterlassungsanspruch geltend machen kann, da § 13 TMG keine Vorschrift sei, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelt. Diese Vorschrift zum Datenschutz diene vielmehr dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen.

Quelle: JurPC Web-Dok. 67/2011

Verwendung des facebook-Buttons